OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.04.2020
20 U 153/19
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.11.2019

Wettbewerbswidrigkeit des Auftritts eines Versicherungsagenten unter der Bezeichnung Assekuranz-Service sowie der Angabe der BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 20 U 153/19

DRsp Nr. 2020/6693

Wettbewerbswidrigkeit des Auftritts eines Versicherungsagenten unter der Bezeichnung "Assekuranz-Service" sowie der Angabe der BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde

1. Der geschäftliche Auftritt eines Versicherungsagenten unter der Bezeichnung "Assekuranz-Service" stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, da der unrichtige Eindruck erweckt wird, es handele sich um die ausgelagerte Serviceabteilung einer Versicherung. 2. Ebenfalls irreführend ist die Angabe der BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde, da diese nicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist und daher Maßnahmen der Aufsicht auch nicht treffen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2019 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.