OLG Hamm - Urteil vom 18.08.2020
4 U 74/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 523
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 4/19
LG Essen, vom 12.12.2018

Wettbewerbswidrigkeit des Verlangens der Vorlage einer Originalvollmacht bei Kündigung eines Vertrages

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 74/19

DRsp Nr. 2020/12434

Wettbewerbswidrigkeit des Verlangens der Vorlage einer Originalvollmacht bei Kündigung eines Vertrages

Es stellt keine gezielte und damit unlautere Behinderung i.S. von § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn ein Unternehmen bei eingehenden Kündigungen von Kunden von einem Wettbewerber, der die Kündigungen im Namen der Kunden ausspricht, die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu verlangen und anderenfalls die Kündigungen zurück zu weisen.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 03.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (42 O 4/19) abgeändert, der Beschluss des Landgerichts Essen vom 12.12.2018 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.12.2018 zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

I.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg, so dass das angefochtene Urteil wie geschehen abzuändern war.

1.