OLG Köln - Urteil vom 28.07.2017
6 U 193/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a; ProdSG § 7 Abs. 3; ProdSG § 7 Abs. 2; ProdSG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
MMR 2018, 633
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 44/16

Wettbewerbswidrigkeit des Vertreibens von LED-Lampen ohne CE-Kennzeichnung auf dem Lampenkörper und der Fassung

OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 6 U 193/16

DRsp Nr. 2017/10648

Wettbewerbswidrigkeit des Vertreibens von LED-Lampen ohne CE-Kennzeichnung auf dem Lampenkörper und der Fassung

Ein Händler, der LED-Lampen in den Verkehr bringt, die auf dem Lampenkörper und der Fassung keine CE-Kennzeichnung aufweisen, handelt nicht wettbewerbswidrig, da sich seine aus § 6 Abs. 5 ProdSG ergebende Pflicht, nur sichere Verbraucherprodukte auf den Markt bereit zu stellen, sich nicht auf die Prüfung erstreckt, ob diese CE-Kennzeichnung sichtbar angebracht ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 44/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a; ProdSG § 7 Abs. 3; ProdSG § 7 Abs. 2; ProdSG § 6 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der LED-Lampen vertreibt, wegen nicht ordnungsgemäß angebrachter CE-Kennzeichnung auf Unterlassung in Anspruch.