Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, der LED-Lampen vertreibt, wegen nicht ordnungsgemäß angebrachter CE-Kennzeichnung auf Unterlassung in Anspruch.
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