OLG Köln - Urteil vom 11.01.2019
6 U 131/18
Normen:
UWG § 3a; ApoG §11 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 124
WRP 2019, 357
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 231/17

Wettbewerbswidrigkeit einer Absprache einer Versandapotheke mit einer privaten Krankenversicherung und Augenärzten über die Belieferung mit Arzneimitteln

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 6 U 131/18

DRsp Nr. 2019/2827

Wettbewerbswidrigkeit einer Absprache einer Versandapotheke mit einer privaten Krankenversicherung und Augenärzten über die Belieferung mit Arzneimitteln

Die Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversicherung, wonach ein Bezug von Fertigspritzen zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf Anforderung von Augenärzten über die Versandapotheke erfolgen soll, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des §§ 11 Abs. 1 ApoG; die Krankenversicherung ist keine "andere Person die sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 231/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3a; ApoG §11 Abs. 1;

Gründe

I.

I. II. I. II.