OLG München - Urteil vom 08.12.2016
6 U 4725/15
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11 a.F.;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 3089/15

Wettbewerbswidrigkeit einer Immobiliananzeige eines Maklers ohne die gem. § 16a Abs. 1 EnEV erforderlichen Angaben über die Art des Energieausweises, den im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger, die Energieeffizienzklasse und das Baujahr

OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 4725/15

DRsp Nr. 2017/5222

Wettbewerbswidrigkeit einer Immobiliananzeige eines Maklers ohne die gem. § 16a Abs. 1 EnEV erforderlichen Angaben über die Art des Energieausweises, den im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger, die Energieeffizienzklasse und das Baujahr

1. Ein Immobilienmakler ist zwar nicht Normadressat des § 16a EnEV, so dass er unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht verpflichtet ist, in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die im Einzelnen unter § 16a Abs. 1 Nr. 1-5 EnEV aufgeführten Pflichtangaben zum Energieverbrauch zu machen. 2. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergibt sich jedoch aus dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen i.S. von § 5a Abs. 2 UWG.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2015, Az. 2 HK O 3089/15, abgeändert wie folgt:

"1. 2. II. III. IV.