KG - Urteil vom 30.06.2020
5 U 74/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 144/18

Wettbewerbswidrigkeit eines Hinweises auf eine Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer

KG, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 5 U 74/19

DRsp Nr. 2021/15605

Wettbewerbswidrigkeit eines Hinweises auf eine Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer

1. Da die angesprochenen Verkehrskreise Hinweise auf eine Mitgliedschaft in einer Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer gegenwarts- und nicht vergangenheitsbezogen auffassen, ist ein solcher Hinweis irreführend, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Hinweises nicht mehr besteht. 2. Die an sich vorliegende Irreführung über eine gegenwärtig bestehende Mitgliedschaft ist jedoch nicht geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn die Mitgliedschaft eine Tätigkeit berührt, die für einen Rechtsuchenden in der Regel nicht von Interesse ist. Hiervon ist auszugehen, wenn es nicht etwa um Vermittlungen zwischen Mandanten und deren Gegnern, sondern um Vermittlungen bei Streitigkeiten unter Rechtsanwälten oder von Rechtsanwälten mit ihren eigenen Mandanten geht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 - 101 O 144/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.