OLG Brandenburg - Urteil vom 13.12.2016
6 U 76/15
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 200
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 153/14

Wettbewerbswidrigkeit kritischer Äußerungen eines Wettbewerbers über ein Unternehmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 76/15

DRsp Nr. 2017/1111

Wettbewerbswidrigkeit kritischer Äußerungen eines Wettbewerbers über ein Unternehmen

Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG) kann nicht mit Erfolg gegen kritische Äußerungen eines Wettbewerbers geltend gemacht werden, wenn diese Äußerungen aus konkretem Anlass in sachlicher Weise erfolgen und der Verteidigung von rechtlichen Interessen des Äußernden im Vorfeld eines Rechtsstreits dienen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.07.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 153/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen, die er als geschäftsschädigend erachtet, nach den Vorschriften des UWG in Anspruch.