KG - Urteil vom 01.12.2020
5 U 26/19
Normen:
UWG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 49/18

Wettbewerbswidrigkeit unangekündigter oder ohne Einwilligung durchgeführter Haustürwerbung

KG, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 5 U 26/19

DRsp Nr. 2021/3638

Wettbewerbswidrigkeit unangekündigter oder ohne Einwilligung durchgeführter Haustürwerbung

1. Der Senat hält daran fest, dass eine unangekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung nur dann eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG begründet, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist. 2. In Bezug auf Haustürbesuche, insbesondere im Hinblick auf ihre gegenüber Verbrauchern durchgeführte Anzahl, sind keine tatsächlichen Veränderungen erkennbar, die dazu führen, derzeit in unangekündigten oder ohne Einwilligung durchgeführten Haustürbesuchen grundsätzlich einen Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG zu sehen. 3. Aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der sog. UGP-Richtlinie (2005/29/EG), folgt nicht, dass unangekündigte Haustürbesuche bei Verbrauchern oder Haustürbesuche ohne dessen Einwilligung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2018 - 16 O 49/18 - teilweise geändert: