OLG Hamm - Urteil vom 27.10.2016
4 U 22/16
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 234
WRP 2017, 609
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 010 O 63/15

Wettbewerbswidrigkeit von Äußerungen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker betreffend die Versorgung mit Hörgeräten im sogenannten verkürzten Versorgungsweg

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 4 U 22/16

DRsp Nr. 2017/3779

Wettbewerbswidrigkeit von Äußerungen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker betreffend die Versorgung mit Hörgeräten im sogenannten "verkürzten Versorgungsweg"

1. Begehung einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei kritischen Äußerungen das Gebot strenger Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die gewählten Formulierungen zu beachten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.12.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf eine Hörgeräteversorgung im sogenannten "verkürzten Versorgungsweg" wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen:

"Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben"

und/oder

"Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können",

wenn dies geschieht wie in dem Artikel "Drei Monate für mehr Lebensqualität" in der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 25.02.2015 (Anlage K3).