OLG München - Urteil vom 07.02.2019
6 U 2404/18
Normen:
DS-GVO Art. 13;
Fundstellen:
ITRB 2019, 125
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 6840/17

Wettbewerbswidrigkeit von Telefonanrufen zu Wettbewerbszwecken

OLG München, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 2404/18

DRsp Nr. 2019/7481

Wettbewerbswidrigkeit von Telefonanrufen zu Wettbewerbszwecken

1. Ein Telefonanruf zu Werbezwecken ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Marktteilnehmers verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. 2. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist mit Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in Einklang.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.06.2018, Az. 37 O 6840/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils und hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Normenkette:

DS-GVO Art. 13;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Telefonanrufen zu Werbezwecken.

1. 2.