LG Braunschweig, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3636/21
Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs gerichteten WillenserklärungErsatzeinreichnung eines Schriftsatzes bei Unmöglichkeit einer elektronischen ÜbermittlungAnwaltliche Versicherung über das Scheitern einer Übermittlung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 76/22
DRsp Nr. 2022/16185
Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs gerichteten WillenserklärungErsatzeinreichnung eines Schriftsatzes bei Unmöglichkeit einer elektronischen ÜbermittlungAnwaltliche Versicherung über das Scheitern einer Übermittlung
1. Für eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO muss der Rechtsanwalt darlegen und glaubhaft machen, dass die elektronische Übermittlung im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung aus technischen Gründen unmöglich war. Gleiches gilt für die vorübergehende Natur des technischen Defektes. Es genügt eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen.2. Bezüglich des Zeitpunktes der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung kommt nach dem Wortlaut von § 130d Satz 3 ZPO ("oder") dem Zeitpunkt der Ersatzeinreichung selbst kein Vorrang gegenüber der - dann jedoch "unverzüglichen" - Nachholung zu.3. Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 3 ZPO genügt für die Glaubhaftmachung eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung über das Scheitern der Übermittlung. Fehlt diese bzw. wird sie nicht ohne schuldhaftes Zögern beigebracht, ist die Ersatzeinreichung unwirksam.
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