OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2020
6 W 37/19
Normen:
RVG § 32; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 41/18

Widerruf eines DarlehensvertragesBemessung des Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich erbrachter Eigenmittel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 6 W 37/19

DRsp Nr. 2021/10633

Widerruf eines Darlehensvertrages Bemessung des Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich erbrachter Eigenmittel

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.02.2019 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 10.09.2019 auf bis 25.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32; GKG § 68;

Gründe

I.

Der Kläger hat mit der Klage u.a. die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem mit dieser am 14.09.2015 geschlossenen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Fahrzeugs gedient hat, aufgrund des Widerrufs vom 11.09.2017 kein Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und der Tilgung mehr zusteht. Die Beklagte hat hilfswiderklagend geltend gemacht, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des Fahrzeuges an sie zu leisten, und sie zu einer Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Leistung dieses Wertersatzes verpflichtet ist.