VGH Bayern - Urteil vom 25.02.2019
2 B 18.2506
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauGB (1987) § 215 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 14.2086

Widerspruch des beantragten Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans; Fristgerechte Geltendmachung von Abwägungsmängeln im Rügeschreiben; Beweislastumkehr bei fehlenden Planaufstellungsakten; Inzidente Prüfung eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 2 B 18.2506

DRsp Nr. 2019/6431

Widerspruch des beantragten Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans; Fristgerechte Geltendmachung von Abwägungsmängeln im Rügeschreiben; Beweislastumkehr bei fehlenden Planaufstellungsakten; Inzidente Prüfung eines Bebauungsplans

1. Es liegt kein ordnungsgemäßes Rügeschreiben ii.S.v. §215 Abs. 1 Nr. 2BauGB 1987 vor, wenn in dem Schreiben der Mangel nicht konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde vorgetragen wird. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Prüfung einer Fehlerbehebung einzutreten. Dies schließt eine lediglich pauschale Rüge aus.2. Bei dem Rügeschreibens nach §215 Abs. 1BauGB trifft die Beweislast grundsätzlich denjenigen, welcher Mängel eines Bebauungsplans geltend machen möchte und der sich darauf beruft, dass die Geltendmachung dieser Mängel nicht nach §215 Abs. 1BauGB ausgeschlossen ist. Zwar kann der Einwender die Existenz eines Rügeschreibens nachweisen, indem er eine Kopie des Schreibens vorlegt. Sollte dieses aber nicht in den Planaufstellungsakten zu finden sein, kommt allenfalls eine Beweiserleichterung in Betracht, indem die Kopie als Indiz herangezogen wird, dass ein Rügeschreiben tatsächlich an die Gemeinde gesandt wurde.