BVerwG - Beschluss vom 25.03.2011
7 B 86.10
Normen:
UmwRG § 4; BauGB § 36; KrW-/AbfG § 31 Abs. 3; VwVfG § 13 Abs. 2 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 482/09

Widerspruch gegen eine Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Erdmassendeponie und Bauschuttdeponie aufgrund einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit sowie einer Gefährdung des Naherholungsbereichs und des Freizeitbereichs um ein Parkbad; Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie im Hinblick auf eine ausreichende Sicherung der Erschließung für das Vorhaben; Zurückweisung einer Berufung mangels Vorliegen einer selbstständig durchsetzbaren Rechtsposition auf Verfahrensbeteiligung einer nicht Standort-Gemeinde; Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Vorliegen eines Planaufhebungsanspruchs nach § 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 7 B 86.10

DRsp Nr. 2011/7234

Widerspruch gegen eine Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Erdmassendeponie und Bauschuttdeponie aufgrund einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit sowie einer Gefährdung des Naherholungsbereichs und des Freizeitbereichs um ein Parkbad; Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie im Hinblick auf eine ausreichende Sicherung der Erschließung für das Vorhaben; Zurückweisung einer Berufung mangels Vorliegen einer selbstständig durchsetzbaren Rechtsposition auf Verfahrensbeteiligung einer nicht Standort-Gemeinde; Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Vorliegen eines Planaufhebungsanspruchs nach § 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

1. Eine Gemeinde ist an Verfahren zu beteiligen, die zu einer Entscheidung führen, welche in eine Rechtsposition der Gemeinde nachhaltig störend oder gestaltend eingreift. Kommt in diesem Sinne eine (Ein-)Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht in Betracht, kann sich eine auf Information und Anhörung beschränkte Beteiligung aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ergeben. Wann ein Vorhaben nachhaltig störend oder gestaltend eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.