VGH Bayern - Beschluss vom 07.10.2019
1 CS 19.1499
Normen:
VwGO § 60; BauGB § 31 Abs. 2; BayBO a.F. Art. 59 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 19.1222

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist; Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post; Abweisung der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Abstandsflächenvorschriften; Keine Prüfung der Abstandsflächen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Drittschutz

VGH Bayern, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 1 CS 19.1499

DRsp Nr. 2019/17542

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist; Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post; Abweisung der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Abstandsflächenvorschriften; Keine Prüfung der Abstandsflächen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Drittschutz

Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60; § Abs. ;