Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewährt. Das Zulassungsverfahren 10 ZB 19.776 wird unter dem neuen Aktenzeichen 10 ZB 19.1781 fortgeführt.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Mit der Anhörungsrüge und dem Wiedereinsetzungsantrag nach §
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des §
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