VGH Bayern - Beschluss vom 09.09.2019
10 ZB 19.1527
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags; Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 19.1527

DRsp Nr. 2019/14961

Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags; Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewährt. Das Zulassungsverfahren 10 ZB 19.776 wird unter dem neuen Aktenzeichen 10 ZB 19.1781 fortgeführt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 60; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Mit der Anhörungsrüge und dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO erstrebt der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2018 (10 ZB 19.776), den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2019 abgelehnt hat.

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.