VGH Bayern - Beschluss vom 08.01.2024
8 CS 23.1629
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; LStVG Art. 2; BayStrWG Art. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 111
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 S 23.1410

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung auf Beseitigung von Absperreinrichtungen auf einem als beschränkt-öffentlichem Weg gewidmeten Gehweg und Radweg; Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs durch die errichteten Absperrungen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 8 CS 23.1629

DRsp Nr. 2024/2136

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung auf Beseitigung von Absperreinrichtungen auf einem als beschränkt-öffentlichem Weg gewidmeten Gehweg und Radweg; Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs durch die errichteten Absperrungen

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; LStVG Art. 2; BayStrWG Art. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung auf Beseitigung von Absperreinrichtungen auf einem als beschränkt-öffentlichem Weg gewidmeten Geh- und Radweg.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung R. Über dieses Grundstück verläuft ein Geh- und Radweg, der mit Zustimmung des damaligen Eigentümers mit Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2016 zum beschränkt-öffentlichen Geh- und Radweg gewidmet wurde.