OLG München - Urteil vom 27.02.2020
29 U 2584/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2021, 423
GRUR 2020, 770
ITRB 2020, 210
MMR 2020, 404
NJW-RR 2020, 611
WRP 2020, 653
ZUM 2020, 633
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 6880/18

Wiederveröffentlichung von positiven Nutzerbewertungen auf einem ÄrztebewertungsportalSchutzgegenstand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAlgorithmus zum Aufspüren verdächtiger vom Arzt beeinflusster BewertungenSekundäre Darlegungslast des Portalbetreibers

OLG München, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 29 U 2584/19

DRsp Nr. 2020/5651

Wiederveröffentlichung von positiven Nutzerbewertungen auf einem Ärztebewertungsportal Schutzgegenstand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger vom Arzt beeinflusster Bewertungen Sekundäre Darlegungslast des Portalbetreibers

1. Schutzgegenstand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch der "gute Ruf" eines Unternehmens, das unternehmerische Ansehen, und dieses wird maßgeblich durch Bewertungen auf Bewertungsportalen mitbestimmt, so dass in einer Löschung von positiven Bewertungen auch ein Eingriff in den Schutzbereich liegen kann.2. Der Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.