VGH Bayern - Urteil vom 08.12.2009
2 B 09.2257
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; UVPG § 36 Abs. 1; § 35 Abs. 2 und 3 BauGB; § 35 Abs.1 Nr. 3 und 4 BauGB; § 36 Abs. 1 UVPG;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 07.4196

Wildpark mit Gastronomieeinrichtung, Abenteuerspielplatz und Picknickwiese als nach § 35 Abs. 1 BauGB priviligiertes Vorhaben; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als gewichtiger Anhaltspunkt für den ungeschriebenen Belang des Planungserfordernisses

VGH Bayern, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 2 B 09.2257

DRsp Nr. 2011/9335

Wildpark mit Gastronomieeinrichtung, Abenteuerspielplatz und Picknickwiese als nach § 35 Abs. 1 BauGB priviligiertes Vorhaben; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als gewichtiger Anhaltspunkt für den ungeschriebenen Belang des Planungserfordernisses

1. Ein Wildpark (mit Gastronomieeinrichtung, Abenteuerspielplatz und Picknickwiese) ist kein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben.2. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein gewichtiger Anhaltspunkt für den ungeschriebenen Belang des Planungserfordernisses.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2008 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; UVPG § 36 Abs. 1; § 35 Abs. 2 und 3 BauGB; § 35 Abs.1 Nr. 3 und 4 BauGB; § 36 Abs. 1 UVPG;

Tatbestand