Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2008 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
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