Bei der Anwendung der von der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen entwickelten Maßstäbe ist auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme einer Rücksichtslosigkeit geboten, weil die relevanten Abstandsparameter weit jenseits der nach § 6 Abs. 13BauO NRW bauordnungsrechtlich - unter anderem zur Gewährleistung eines angemessenen Sozialabstandes - erforderlichen Abstandsflächen liegen.Für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen verlangt nunmehr § 2EEG Beachtung, wonach die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen und die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen.
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