VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2019
8 ZB 18.2119
Normen:
VwGO § 43; WHG § 78 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.1247

Wird eine Fabrik abgerissen und das Werksgelände nicht mehr genutzt, kann das Gelände seine Eigenschaft als faktisches Baugebiet verlieren.

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 18.2119

DRsp Nr. 2019/4621

Wird eine Fabrik abgerissen und das Werksgelände nicht mehr genutzt, kann das Gelände seine Eigenschaft als faktisches Baugebiet verlieren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2018 für beide Rechtszüge auf jeweils 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 43; WHG § 78 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Bebauungsplan "Ehemaliges Werksgelände S..." nicht gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verstößt.