OLG Rostock - Urteil vom 25.02.2009
2 U 21/07
Normen:
BGB § 631; HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 15; HOAI § 16; HOAI § 17;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 22/04

Wirksamkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Abhängigkeit von den Gesamtbaukosten

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 2 U 21/07

DRsp Nr. 2010/14175

Wirksamkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Abhängigkeit von den Gesamtbaukosten

Zur Ermittlung des Architektenhonorars bei von den Berechnungsparametern der HOAI abweichender Honorarvereinbarung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 22.02.2007 - Az.: 7 O 22/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 15; HOAI § 16; HOAI § 17;

Gründe:

A. Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Gesellschafter der B... & B... GbR sind, die Zahlung restlichen Architektenhonorars.