Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.02.2017, Az. 1 HK O 1976/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II.
Die Beklagte hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 05.10.2017 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Landgerichts Memmingen entspricht der Sach- und Rechtslage.
Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen der Beklagten wie folgt Stellung zu nehmen: