KG - Urteil vom 07.05.2019
21 U 139/18
Normen:
MaBV § 3 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O 10/18

Wirksamkeit des Rücktritts des Bauträgers vom Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wegen Zahlungsverzugs des KäufersWirksamkeit der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Schlussrate auf ein Anderkonto der beurkundenden NotarinBegriff der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i.S. von § 323 Ab. 5 S. 2 BGB

KG, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 21 U 139/18

DRsp Nr. 2019/8578

Wirksamkeit des Rücktritts des Bauträgers vom Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wegen Zahlungsverzugs des Käufers Wirksamkeit der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Schlussrate auf ein Anderkonto der beurkundenden Notarin Begriff der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i.S. von § 323 Ab. 5 S. 2 BGB

1. Die Bestimmung eines Bauträgervertrages, wonach die Schlussrate bereits bei Fälligkeit der Bezugsfertigkeitsrate auf ein Anderkonto der beurkundenden Notarin zu zahlen ist, weicht nicht zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV ab und ist also wirksam. 2. Der Rücktritt eines Bauträgers vom Bauträgervertrag kann auch nach einer Fristsetzung mit Zuvielforderung wirksam sein. Entscheidend ist, ob der Erwerber die überhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er jedenfalls den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann. 3. Auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag findet § 323 Abs. 5 S. 2 BGB Anwendung. 4. Ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, ist stets aufgrund einer Gesamtabwägung zu entscheiden, die abstrakte Anknüpfung an einen Zahlungsrückstand in Höhe eines bestimmten Schwellenwertes ist kein geeignetes Kriterium.