BGH - Urteil vom 07.04.2011
VII ZR 209/07
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2011, 428
VersR 2011, 1396
ZAP EN-Nr. 382/2011
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3223/98
OLG Naumburg, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 102/06

Wirksamkeit einer eine Aufrechnung gegen einen Honoraranspruch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulassenden Klausel in einem Architektenvertrag

BGH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen VII ZR 209/07

DRsp Nr. 2011/8140

Wirksamkeit einer eine Aufrechnung gegen einen Honoraranspruch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulassenden Klausel in einem Architektenvertrag

Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Architektenhonorars aus eigenem und abgetretenem Recht seines Vaters in Anspruch. Im April 1996 schlossen er und sein Vater einerseits und die Beklagten andererseits einen "Einheits-Architektenvertrag für Gebäude" betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses. Gegenstand des Vertrages sind die Leistungsphasen 2 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Die dem Architektenvertrag beigefügten "Allgemeine(n) Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA)" lauten in § 4 Nr. 4.5: