KG - Beschluss vom 23.06.2020
5 W 1031/20
Normen:
UWG § 14; ZPO § 40 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 64/20

Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung auf dem Gebiet des gewerblichen RechtsschutzesAnforderungen an die Wiedergabe elektronisch eingereichter Schriftsätze

KG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 5 W 1031/20

DRsp Nr. 2020/10225

Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Anforderungen an die Wiedergabe elektronisch eingereichter Schriftsätze

1. Bei den in § 14 UWG genannten Gerichtsständen handelt es sich um ausschließliche, weshalb insoweit ein anderes Gericht nicht durch Vereinbarung zuständig werden kann, § 40 Abs. 2 ZPO. 2. Die wiederholte Praxis der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Berlin, elektronisch eingereichte Schriftsätze für die Papierakten in schwarz-weiß auszudrucken, obwohl sie (möglicherweise) Farbbestandteile enthalten, ist rechtlich nicht haltbar. Weder kann den Richtern (und Rechtsmittelrichtern) zugemutet werden, mit "anderen" Eingängen zu arbeiten als von den Parteien eingereicht, noch wird deren verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt, wenn das Gericht ihre eingereichten Dokumente nicht in authentischer, sondern in abgewandelter Form beurteilt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2020 - 93 O 64/20 - aufgehoben, und die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 50.000 € - an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 14; ZPO § 40 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.