OVG Saarland - Urteil vom 09.12.2009
1 A 387/08
Normen:
BauGB § 136 Abs. 4 S. 3; BauGB § 142 Abs. 4; BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 155 Abs. 1; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,S. 2; WertV § 3 Abs. 1; WertV § 3 Abs. 3;

Wirksamkeit einer Sanierungssatzung bei nach Abschluss der Sanierung erfolgender (Teil-) Aufhebung der Satzung; Maßgeblicher Zeitpunkt eines Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen oder einer Verwirkung der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen; Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nach dem Niedersachsen-Modell; Anwendung des Niedersachsen-Modells als Korrektiv für hochpreisige Anfangswerte auf die einer höchstpreisigen Matrix zu entnehmende, prozentuale Bodenwertsteigerung; Berechnung der Entwicklung einer Bodenwertvorstellung innerhalb eines Sanierungsgebiets und der Wertverhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt durch einen Gutachterausschuss; Berücksichtigung eines Wertzuwachses zur Entbehrlichkeit weiterer Anpassungen an das Preisniveau eines örtlichen Grundstücksmarkts

OVG Saarland, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 1 A 387/08

DRsp Nr. 2010/1633

Wirksamkeit einer Sanierungssatzung bei nach Abschluss der Sanierung erfolgender (Teil-) Aufhebung der Satzung; Maßgeblicher Zeitpunkt eines Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen oder einer Verwirkung der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen; Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nach dem "Niedersachsen-Modell"; Anwendung des "Niedersachsen-Modells" als Korrektiv für hochpreisige Anfangswerte auf die einer "höchstpreisigen" Matrix zu entnehmende, prozentuale Bodenwertsteigerung; Berechnung der Entwicklung einer Bodenwertvorstellung innerhalb eines Sanierungsgebiets und der Wertverhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt durch einen Gutachterausschuss; Berücksichtigung eines Wertzuwachses zur Entbehrlichkeit weiterer Anpassungen an das Preisniveau eines örtlichen Grundstücksmarkts

Eine erst lange nach Abschluss der Sanierung erfolgende - und daher gemessen an § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB verspätete - (Teil-) Aufhebung der Sanierungssatzung führt nicht zu deren Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen oder zur Verwirkung des Rechts, die Grundstückseigentümer zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen heranzuziehen.