Wirksamkeit einer Sanierungssatzung bei nach Abschluss der Sanierung erfolgender (Teil-) Aufhebung der Satzung; Maßgeblicher Zeitpunkt eines Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen oder einer Verwirkung der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen; Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nach dem Niedersachsen-Modell; Anwendung des Niedersachsen-Modells als Korrektiv für hochpreisige Anfangswerte auf die einer höchstpreisigen Matrix zu entnehmende, prozentuale Bodenwertsteigerung; Berechnung der Entwicklung einer Bodenwertvorstellung innerhalb eines Sanierungsgebiets und der Wertverhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt durch einen Gutachterausschuss; Berücksichtigung eines Wertzuwachses zur Entbehrlichkeit weiterer Anpassungen an das Preisniveau eines örtlichen Grundstücksmarkts
OVG Saarland, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 1 A 387/08
DRsp Nr. 2010/1633
Wirksamkeit einer Sanierungssatzung bei nach Abschluss der Sanierung erfolgender (Teil-) Aufhebung der Satzung; Maßgeblicher Zeitpunkt eines Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen oder einer Verwirkung der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen; Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nach dem "Niedersachsen-Modell"; Anwendung des "Niedersachsen-Modells" als Korrektiv für hochpreisige Anfangswerte auf die einer "höchstpreisigen" Matrix zu entnehmende, prozentuale Bodenwertsteigerung; Berechnung der Entwicklung einer Bodenwertvorstellung innerhalb eines Sanierungsgebiets und der Wertverhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt durch einen Gutachterausschuss; Berücksichtigung eines Wertzuwachses zur Entbehrlichkeit weiterer Anpassungen an das Preisniveau eines örtlichen Grundstücksmarkts
Eine erst lange nach Abschluss der Sanierung erfolgende - und daher gemessen an § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB verspätete - (Teil-) Aufhebung der Sanierungssatzung führt nicht zu deren Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen oder zur Verwirkung des Rechts, die Grundstückseigentümer zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen heranzuziehen.
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