OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2010
10 D 42/06.NE
Normen:
BauGB 1998 § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 165 Abs. 3 S. 2; BauGB § 165 Abs. 7; BauGB § 165 Abs. 8 S. 2, 10; FStrG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1890
DÖV 2010, 867

Wirksamkeit einer Satzung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs; Antragsbefugnis im Falle eines Normenkontrollantrags bei Befürchtungen von Rechtsverletzungen durch die Anwendung von Satzungsbestimmungen; Verfassungsrechtliche Bedenken bei Anwendung der Vorschriften der §§ 165 ff. BauGB 1998 im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG; Übertragbarkeit der Anforderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen auf Entwicklungssatzungen; Mindestanforderungen an eine Entwicklungsmaßnahme im Falle der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen als Zielsetzung; Schaffung von Arbeitsplätzen als zulässiges städtebauliches Ziel; Erforderlichkeit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bei möglicher Verwirklichung der beabsichtigten Entwicklung durch Bebauungsplanung mithilfe der überwiegenden Zahl der Eigentümer des Gebiets

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 10 D 42/06.NE

DRsp Nr. 2011/126

Wirksamkeit einer Satzung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs; Antragsbefugnis im Falle eines Normenkontrollantrags bei Befürchtungen von Rechtsverletzungen durch die Anwendung von Satzungsbestimmungen; Verfassungsrechtliche Bedenken bei Anwendung der Vorschriften der §§ 165 ff. BauGB 1998 im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG; Übertragbarkeit der Anforderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen auf Entwicklungssatzungen; Mindestanforderungen an eine Entwicklungsmaßnahme im Falle der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen als Zielsetzung; Schaffung von Arbeitsplätzen als zulässiges städtebauliches Ziel; Erforderlichkeit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bei möglicher Verwirklichung der beabsichtigten Entwicklung durch Bebauungsplanung mithilfe der überwiegenden Zahl der Eigentümer des Gebiets