Die Klägerin hat für die Beklagte zu 1 (die Beklagte zu 2 ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin) aufgrund der Werkverträge vom 7. Oktober 1977 und 10. November 1978 in den Jahren 1978 bis 1980 die Rohbauarbeiten für insgesamt 41 Reihenhäuser erbracht. Das Auftragsvolumen betrug über 2 Millionen DM. Das Landgericht erkannte der Klägerin statt des eingeklagten Restwerklohns von 350.000 DM nebst Zinsen lediglich 139.010,01 DM nebst Zinsen zu. Auf die Berufung der Beklagten setzte das Berufungsgericht den Betrag weiter auf 57.394,85 DM nebst Zinsen herab.
Mit ihrer Revision fordert die Klägerin weitere 52.150,60 DM nebst Zinsen, die das Berufungsgericht den Beklagten als - aufrechenbare - Vertragsstrafe zugebilligt hat. Die Beklagten haben dagegen mit ihrer Revision eine Herabsetzung des zuerkannten Betrags um 25.402,71 DM erstrebt.
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