Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Zellerberg" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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