OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2010
7 D 1/09.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 13 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 4 -9; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 3;

Wirksamkeit eines Bebauungsplans trotz Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit im Einzelnen aufgeführten nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten u.a. bei bereits bestehendem Einzelhandel im Plangebiet; Wertung eines Bebauungsplans als Negativplanung bei Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen i.R.d. Beschränkung auf einen Teil des Plangebiets aufgrund akuten planerischen Handlungsbedarfs; Zulässigkeit von Wahrnehmungen von Wettbewerbsinteressen eines Warenhauses in der Innenstadt durch den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in dem betroffenen Plangebiet; Pflicht zur Berücksichtigung von bereits vorhandenen Einzelhandel bei der Überplanung i.R.d. Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz; Pflicht einer Gemeinde zur Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen bei der Möglichkeit zur Absicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 7 D 1/09.NE

DRsp Nr. 2010/23293

Wirksamkeit eines Bebauungsplans trotz Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit im Einzelnen aufgeführten nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten u.a. bei bereits bestehendem Einzelhandel im Plangebiet; Wertung eines Bebauungsplans als "Negativplanung" bei Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen i.R.d. Beschränkung auf einen Teil des Plangebiets aufgrund akuten planerischen Handlungsbedarfs; Zulässigkeit von Wahrnehmungen von Wettbewerbsinteressen eines Warenhauses in der Innenstadt durch den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in dem betroffenen Plangebiet; Pflicht zur Berücksichtigung von bereits vorhandenen Einzelhandel bei der Überplanung i.R.d. Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz; Pflicht einer Gemeinde zur Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen bei der Möglichkeit zur Absicherung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;