OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2010
1 ME 145/10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 52
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 5550/09

Wirksamkeit eines Bebauungsplans trotz Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots; Verletzung von Drittrechten durch eine auf Grundlage eines gegen das drittschützende Abwägungsgebot verstoßenden Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 1 ME 145/10

DRsp Nr. 2010/21643

Wirksamkeit eines Bebauungsplans trotz Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots; Verletzung von Drittrechten durch eine auf Grundlage eines gegen das drittschützende Abwägungsgebot verstoßenden Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung

Ist ein Bebauungsplan wegen Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes unwirksam, verletzt eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage dieses Planes erteilt worden ist, nicht automatisch Drittrechte.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe