OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.08.2016
1 U 159/14
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 166;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 260/11

Wirksamkeit eines bewusst unter Umgehung vergaberechtlicher Vorschriften geschlossenen Vertrages

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 1 U 159/14

DRsp Nr. 2017/11754

Wirksamkeit eines bewusst unter Umgehung vergaberechtlicher Vorschriften geschlossenen Vertrages

Ein Vertrag, den die Parteien unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistungen geschlossen haben, verstößt gegen Grundwerte des Vergaberechts und ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Der Vertretene muss sich grundsätzlich über § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen, sofern kein evidenter Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Vertreter bei Abschluss des Vertrages mit dem Vertragspartner nicht bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat. In einem solchen Fall sind wechselseitige Ansprüche nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 06.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.