OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2010
12 LB 44/09
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 8 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 9 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; VRL Art. 4 Abs. 1; VRL Art. 4 Abs. 2; BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1; NDSchG § 3 Abs. 2; NDSchG § 5; NDSchG § 7; NDSchG § 8; NBauO § 53;
Fundstellen:
BauR 2010, 1550
DVBl 2010, 924
DÖV 2010, 700
NordÖR 2010, 328
NuR 2010, 649
ZNER 2010, 313

Wirksamkeit eines Flächennutzungsplanes im Falle des Offenlassens der Einstufung einer Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte; Bestimmung des Begriffes Belang des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze zwecks Gewährleistung eines Mindestmaßes an Schutz; Prüfung eines aus dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 S. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) resultierenden Hindernisses im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen zwecks Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides; Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 12 LB 44/09

DRsp Nr. 2010/18097

Wirksamkeit eines Flächennutzungsplanes im Falle des Offenlassens der Einstufung einer Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte; Bestimmung des Begriffes "Belang des Denkmalschutzes" unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze zwecks Gewährleistung eines Mindestmaßes an Schutz; Prüfung eines aus dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 S. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) resultierenden Hindernisses im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen zwecks Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides; Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage

1. Lässt die planende Gemeinde die Frage, ob es sich bei einer Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, im Ergebnis offen, obwohl hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einstufung vorliegen und begründet sie alternativ, warum sie, selbst wenn es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelte, diese Fläche wegen ihrer avifaunistischen Wertigkeit nicht als Vorrangfläche ausgewiesen hätte, so liegt ein zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führender Abwägungsmangel nicht vor.