BVerwG - Urteil vom 29.04.2010
4 CN 3.08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 5 Abs. 1 S. 1; ROG § 1 Abs. 1 S. 1; ROG 1998 § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 137, 38
BauR 2010, 1701
DVBl 2010, 1055
DÖV 2010, 905
GewArch 2010, 423
NuR 2010, 496
UPR 2010, 387
ZfBR 2010, 575
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 147/07

Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans einer Gemeinde bei Fehlen oder Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans; Rechtsfolgen eines Fehlens eines Raumordnungsplans sowie eines diese Funktion übernehmenden Flächennutzungsplans; Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung i.R.d. bauleitplanerischen Abwägung; Abstimmung einer Bauleitplanung mit betroffenen übergemeindlichen Planungen eines benachbarten Bundeslandes zum Schutz seiner raumordnerischen Planungshoheit

BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 4 CN 3.08

DRsp Nr. 2010/11052

Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans einer Gemeinde bei Fehlen oder Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans; Rechtsfolgen eines Fehlens eines Raumordnungsplans sowie eines diese Funktion übernehmenden Flächennutzungsplans; Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung i.R.d. bauleitplanerischen Abwägung; Abstimmung einer Bauleitplanung mit betroffenen übergemeindlichen Planungen eines benachbarten Bundeslandes zum Schutz seiner raumordnerischen Planungshoheit

Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde wird durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; die Planung muss mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes abgestimmt werden.

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 5 Abs. 1 S. 1; ROG § 1 Abs. 1 S. 1; ROG 1998 § 8 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I