VGH Bayern - Urteil vom 03.08.2010
15 N 09.1106
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 12; BauGB § 13a; UVPG § 3c; BauNVO § 1; BauNVO § 6; BauNVO § 11; BauNVO § 19;

Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ohne wirksamen Durchführungsvertrag; Gerichtliche Vollkontrolle des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen

VGH Bayern, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 15 N 09.1106

DRsp Nr. 2011/209

Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ohne wirksamen Durchführungsvertrag; Gerichtliche Vollkontrolle des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen

1. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan/Bebauungsplan (§ 12 BauGB), der aus rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.2. Flächen, die - wie hier private Grünflächen - nach ihrer Zweckbestimmung nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, gehören nicht zum "Bauland" im Sinne des § 19 Abs. 3 S. 1 BauNVO, dessen Fläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche maßgebend ist.

Tenor

I.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan/Vorhabenbezogene Bebauungsplan "SO Verbrauchermarkt Hochstraße" der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2010 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 12; BauGB § 13a; UVPG § 3c; BauNVO § 1; BauNVO § 6; BauNVO § 11; BauNVO § 19;

Tatbestand