Der Vorhaben- und Erschließungsplan/Vorhabenbezogene Bebauungsplan "SO Verbrauchermarkt Hochstraße" der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2010 ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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