OLG Köln - Urteil vom 20.12.2017
11 U 112/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632; BGB § 641; BGB § 164; VOB/B § 14;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 440/14

Wirksamkeit vom Architekten abgeschlossener Nachtragsvereinbarungen

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 11 U 112/15

DRsp Nr. 2018/16589

Wirksamkeit vom Architekten abgeschlossener Nachtragsvereinbarungen

Der Bauherr muss vom Architekten beauftragte Nachträge jedenfalls dann nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen, wenn er ihm die Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer allein überlassen hat und der Architekt bei der Durchführung des Bauvorhabens völlig freie Hand hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 440/14 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123.346,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 abzüglich am 10.11.2014 gezahlter 66.107,78 € zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.526,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632; BGB § 641; BGB § 164; VOB/B § 14;

Gründe

A.