OLG Hamm - Urteil vom 30.04.2019
24 U 14/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 635;
Fundstellen:
NJW 2019, 3240
ZfBR 2019, 570
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 132/13

Zahlung von RestwerklohnFehlende FälligkeitKeine Verjährung eines Erfüllungsanspruchs vor dem NacherfüllungsanspruchUmwandlung in einen Nacherfüllungsanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 24 U 14/18

DRsp Nr. 2019/10289

Zahlung von Restwerklohn Fehlende Fälligkeit Keine Verjährung eines Erfüllungsanspruchs vor dem Nacherfüllungsanspruch Umwandlung in einen Nacherfüllungsanspruch

1. Der auf die Herstellung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch verjährt nicht früher als der nach Abnahme bestehende Nacherfüllungsanspruch. 2. Mit der Abnahme wandelt sich der Erfüllungsanspruch in einen Nacherfüllungsanspruch gem. § 635 BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 635;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Restwerklohn.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit am 09.07.2010 abgeschlossenen VOB/B-Bauvertrag (Anl. K1) mit der Erweiterung eines als Bürogebäude genutzten Fachwerkhauses um eine Wohneinheit.

1. 2.