Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 11. März 2019 (
I.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrte von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage eines mit dieser am 1. Dezember 2011 geschlossenen Vertrags die Begleichung einer Rechnung für die Lieferung von Fernwärme an der Verbrauchsstelle H ... in P im Zeitraum ... 2015 bis ... 2016.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus drei Eigentümern, die ihr Wohnungseigentum an Herrn T übertragen haben, der am 10. Februar 2017 - vor Klageerhebung am 27. Juli 2018 - als Alleineigentümer des Wohnhauses in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 auf Seiten der Klägerin beigetreten.
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