OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.08.2019
27 W 6/19
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 5; WEG § 10 Abs. 7 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 160/18

Zahlungsanspruch für die Lieferung von FernwärmeGerichtliche Inanspruchnahme einer nicht mehr existenten WohnungseigentümergemeinschaftPersonenmehrheit als Voraussetzung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 27 W 6/19

DRsp Nr. 2020/18027

Zahlungsanspruch für die Lieferung von Fernwärme Gerichtliche Inanspruchnahme einer nicht mehr existenten Wohnungseigentümergemeinschaft Personenmehrheit als Voraussetzung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss zwingend aus mehreren Personen bestehen; auch wenn mehrere Wohnungseigentumsrechte bestehen, die in einer Person vereinigt sind, handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des WEG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 11. März 2019 (1 O 160/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 5; WEG § 10 Abs. 7 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrte von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage eines mit dieser am 1. Dezember 2011 geschlossenen Vertrags die Begleichung einer Rechnung für die Lieferung von Fernwärme an der Verbrauchsstelle H ... in P im Zeitraum ... 2015 bis ... 2016.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus drei Eigentümern, die ihr Wohnungseigentum an Herrn T übertragen haben, der am 10. Februar 2017 - vor Klageerhebung am 27. Juli 2018 - als Alleineigentümer des Wohnhauses in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 auf Seiten der Klägerin beigetreten.