OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.07.2019
I-10 W 74/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 31 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 129/10

Zahlungspflicht des Zweitschuldners für GerichtskostenErfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen I-10 W 74/19

DRsp Nr. 2020/2909

Zahlungspflicht des Zweitschuldners für Gerichtskosten Erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner

Zu den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner gem. § 31 Abs. 2 S. 1 GKG.

Ist eine Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos geblieben, ist der Zweitschuldner für die Gerichtskosten uneingeschränkt zahlungspflichtig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wir der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 7. August 2018 abgeändert. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz vom 24. Januar 2018 (Bl. IX GA) und die hierauf beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 25. Januar 2018 (Kassenzeichen 700730662203, Bl. IXa GA) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 31 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig und in der Sache erfolgreich.