Auf die Beschwerde der Landeskasse wir der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 7. August 2018 abgeändert. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz vom 24. Januar 2018 (Bl. IX GA) und die hierauf beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 25. Januar 2018 (Kassenzeichen 700730662203, Bl. IXa GA) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §
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