VG Karlsruhe - Urteil vom 31.01.2022
2 K 2472/21
Normen:
LGebG § 16 Abs. 1; LGebG § 2 Abs. 3; LGebG § 4 Abs. 1; LGebG § 4 Abs. 2; LGebG § 7; LGebG § 11 Abs. 2; GebVO UM 2017 § 1 Abs. 1; GebVO UM 2017 Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1; StrlSchG § 19 Abs. 1; StrlSchG § 69 Abs. 1 Nr. 3; StrlSchG § 172; StrlSchG § 178; StrlSchG § 179; StrlSchV § 88 Abs. 4; GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Zahnarzt; Röntgeneinrichtung; Gebühren; Prüfbericht; Sachverständiger; Strahlenschutzbehörde; Strahlenschutzaufsicht; Strahlenschutzverantwortlicher; Prüfung; Kenntnisnahme; Öffentliche Leistung; Zurechenbarkeit; Sachherrschaft; Wirtschaftlicher Vorteil; Pflichtenkreis; Pflichtenstellung; Gebührenbemessung; Kostenrahmen; Kostendeckungsprinzip; Äquivalenzprinzip; Bestimmtheit; Mindestgebühr; Ermäßigung; Gerichtsgebühren; Anhebung

VG Karlsruhe, Urteil vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 2 K 2472/21

DRsp Nr. 2022/4425

Zahnarzt; Röntgeneinrichtung; Gebühren; Prüfbericht; Sachverständiger; Strahlenschutzbehörde; Strahlenschutzaufsicht; Strahlenschutzverantwortlicher; Prüfung; Kenntnisnahme; Öffentliche Leistung; Zurechenbarkeit; Sachherrschaft; Wirtschaftlicher Vorteil; Pflichtenkreis; Pflichtenstellung; Gebührenbemessung; Kostenrahmen; Kostendeckungsprinzip; Äquivalenzprinzip; Bestimmtheit; Mindestgebühr; Ermäßigung; Gerichtsgebühren; Anhebung

1. Die im Rahmen der Strahlenschutzaufsicht durchgeführte behördliche Prüfung von Prüfberichten eines strahlenschutztechnischen Sachverständigen über eine Röntgeneinrichtung nach § 88 Abs. 4 StrlSchV ist dem Inhaber der Röntgeneinrichtung als Strahlenschutzverantwortlichem im gebührenrechtlichen Sinne zurechenbar. 2. Der Gebührentatbestand für die Ausübung der Strahlenschutzaufsicht Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Umweltministeriums vom 03.03.2017 ist - insbesondere mit Blick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie die Bestimmtheit des Kostenrahmens - mit höherrangigem Recht vereinbar. 3. Die Festsetzung einer Mindestgebühr aus einem Gebührenrahmen erfordert auch dann keine umfassenden Ermessenserwägungen zur Gebührenhöhe, wenn die Voraussetzungen allgemeiner Gebührenermäßigungstatbestände nicht vorliegen.