OLG Bamberg - Beschluss vom 31.03.2010
1 W 11/10
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2; ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2010, 1626
BauR 2010, 2153
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 4/08

Zeitliche Grenzen des Beitritts eines Nebenintervenienten

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 1 W 11/10

DRsp Nr. 2010/9352

Zeitliche Grenzen des Beitritts eines Nebenintervenienten

1. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Beitrittserklärung zum Zwecke der Nebenintervention nur bis zur Beendigung des Verfahrens durch sachliche Erledigung möglich (Anschluss an OLG Düsseldorf, 21. Dezember 2000, 5 W 51/00, BauR 2001, 675). 2. Die Vertretungsanzeige der anwaltlichen Bevollmächtigten des Streitverkündungsempfängers stellt auch in Verbindung mit einem Gesuch um Akteneinsicht für sich genommen noch keine (schlüssige) Beitrittserklärung im Sinn des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO dar. Sie soll vielmehr nur der Vorbereitung der noch ausstehenden Entscheidung über den Beitritt dienen.

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.12.2008 - Az. 1 OH 4/08 - und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 2; ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe: