OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2011
2 A 371/09
Normen:
BauGB a.F. § 1 Abs. 5 Nr. 1, 7; BauGB a.F. § 1 Abs. 6; BauGB a.F. § 214 Abs. 1 Nr. 1; BauGB a.F. § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauGB § 233 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 2Hs. 1; BauGB § 34 Abs. 2 Hs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 3; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; GO NRW § 68 Abs. 3 S. 1; LWG § 113 Abs. 2 S. 4, 5; WHG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; WHG § 78 Abs. 2; WHG § 78 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 09.12.2008

Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplans; Erforderlichkeit einer Datierung der Planurkunde für den Nachweis über die zeitliche Reihenfolge; Ermittlungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen bei Absicherung des Bestands an landwirtschaftlicher Tierhaltung durch einen Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 2 A 371/09

DRsp Nr. 2011/9303

Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplans; Erforderlichkeit einer Datierung der Planurkunde für den Nachweis über die zeitliche Reihenfolge; Ermittlungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen bei Absicherung des Bestands an landwirtschaftlicher Tierhaltung durch einen Bebauungsplan

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 2008 wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe seines Antrags vom 30. März 2005 in der Fassung vom 18. Februar 2007 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 273, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB a.F. § 1 Abs. 5 Nr. 1, 7; BauGB a.F. § 1 Abs. 6; BauGB a.F. § 214 Abs. 1 Nr. 1; BauGB a.F. § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;