BVerwG - Beschluss vom 31.05.2005
4 BN 25.05
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 16; BauGB § 17;
Fundstellen:
BauR 2005, 1678
BRS 69 Nr. 120
IBR 2005, 574
ZfBR 2005, 576
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 35/03

Zeitpunkt für das Unwirksamwerden einer Veränderungssperre

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 BN 25.05

DRsp Nr. 2005/8972

Zeitpunkt für das Unwirksamwerden einer Veränderungssperre

1. Eine Veränderungssperre ist mit Wirkung ex tunc nur unwirksam, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass bereits zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung (vgl. § 16 Abs. 2 BauGB) nicht vorlagen. Wird die zu sichernde Planung, aus welchen Gründen auch immer, später aufgegeben und fallen damit die Voraussetzungen für ihren Erlass nachträglich fort, verliert die Veränderungssperre ihre Wirksamkeit nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens, sondern allenfalls mit Wirkung ex nunc. 2. Ob dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre während ihrer Geltungsdauer entfallen, die Veränderungssperre zumindest ab diesem Zeitpunkt (ex nunc) unwirksam wird und die Unwirksamkeit im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO festgestellt werden kann, bleibt offen.

Normenkette:

BauGB § 14; BauGB § 16; BauGB § 17;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1. Die Fragen,

- ob eine Veränderungssperre von Anfang an unwirksam ist, wenn ohne Änderung der Sach- und Rechtslage das der zu sichernden Bebauungsplanung zu Grunde liegende Plankonzept aufgegeben wird und es deshalb nicht mehr zum Erlass des Bebauungsplans kommt, und