KG - Urteil vom 28.06.2019
9 U 55/18
Normen:
VgV § 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 44/18

Zivilrechtliche Auswirkungen eines VergabeausschlussesGenereller Ausschluss von Bietern aus einem VergabeverfahrenAnnahme von Interessenkonflikten

KG, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 9 U 55/18

DRsp Nr. 2020/6343

Zivilrechtliche Auswirkungen eines Vergabeausschlusses Genereller Ausschluss von Bietern aus einem Vergabeverfahren Annahme von Interessenkonflikten

1. Ein genereller Ausschluss von Bietern aus einem Vergabeverfahren oder seine generelle Nichtbeteiligung an ebensolchen ohne Einzelfallprüfung wegen der Annahme von Interessenkonflikten im Sinne des § 6 VgV ist im Bereich oberschwelliger Vergabeverfahren vergaberechtswidrig.2. Bieter müssen Gelegenheit haben, darzulegen, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs trotz einer Vorbefasstheit nicht vorliegt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2018 zu 16.O.44/18 Kart abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VgV § 6;

Gründe:

I.