Zu § 1 BauFordSiG; § 823 BGB

Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG; § 823 Abs. 2 BGBBauFordSiG auch bei Straßen- und Tiefbauarbeiten anwendbar?Begriffe: "Bau" und "Bauwerk"

OLG Koblenz, Urt. v. 03.02.2011 - 5 U 631/10IBR 2011, 142

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob Straßen- und Tiefbauarbeiten auch vom Schutzbereich des BauFordSiG umfasst sind.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Die bei Straßen- und Tiefbauarbeiten verbrauchten Baustoffe werden vom BauFordSiG erfasst, das nicht nur für Gebäudearbeiten gilt. Die Begriffe "Bau" und "Bauwerk" sind inhaltlich gleichbedeutend (Abgrenzung zum BGH-Urteil vom 06.06.1989 - VI ZR 281/88)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Bei diesem Urteil handelt es sich - soweit erkennbar - um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum neuen Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG - in der Fassung vom 23.10.2008 (ab 01.01.2009 in Kraft) mit Änderungsgesetz vom 29.07.2009 (BGBl I, 2436).