Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG; § 823 Abs. 2 BGBBauFordSiG auch bei Straßen- und Tiefbauarbeiten anwendbar?Begriffe: "Bau" und "Bauwerk"
OLG Koblenz, Urt. v. 03.02.2011 -
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
ob Straßen- und Tiefbauarbeiten auch vom Schutzbereich des BauFordSiG umfasst sind.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Die bei Straßen- und Tiefbauarbeiten verbrauchten Baustoffe werden vom BauFordSiG erfasst, das nicht nur für Gebäudearbeiten gilt. Die Begriffe "Bau" und "Bauwerk" sind inhaltlich gleichbedeutend (Abgrenzung zum BGH-Urteil vom 06.06.1989 - VI ZR 281/88)."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Bei diesem Urteil handelt es sich - soweit erkennbar - um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum neuen Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG - in der Fassung vom 23.10.2008 (ab 01.01.2009 in Kraft) mit Änderungsgesetz vom 29.07.2009 (BGBl I, 2436).
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