Zu § 8 HOAI (1996); § 199 BGB

Zu § 8 HOAI (1996); § 199 BGBZur Verwirkung der Honorarforderung eines Architekten/Sonderfachmanns

OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2009 - 24 U 100/07IBR 2011, 30; IBR 2011, 91; IBR 2011, 92 = NZBau 2011, 114

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

wann die Verwirkung der Honorarforderung eines Architekten/Sonderfachmanns in Frage kommt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die dreijährige Verjährungsfrist einer Honorarforderung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und die Schlussrechnung übergeben wird, zu laufen.

2. Die Verwirkung einer Honorarforderung kommt infrage, wenn der Auftragnehmer jahrelang keine Schlussrechnung erstellt. Zwischen der Möglichkeit der Erstellung einer Schlussrechnung und deren Erteilung muss also zunächst sehr viel Zeit vergangen sein. Vor Ablauf von fünf bis sieben Jahren wird man kaum von Verwirkung ausgehen können."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Verjährung der Architektenhonorarforderung richtet sich danach, wann der Architekt die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung i.S.d. § 8 HOAI (1996) gestellt hat. Die Frist beginnt somit am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und die Schlussrechnung übergeben wird, da § 8 HOAI (1996) automatisch gilt und die Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist.