Zu §§ 254, 631, 633 BGB a.F.

Zu §§ 254, 631, 633 BGB a.F.Mitverschulden des Bauherrn bei nicht genehmigungsfähiger Planung

BGH, Urt. v. 10.02.2011 - VII ZR 8/10 IBR 2011, 280; IBR 2011, 281; IBR 2011, 282 = BauR 2011, 869

I. Das Urteil nimmt Stellung

zum Umfang der Leistungspflicht eines Architekten bei der Genehmigungsplanung, den Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme durch den Bauherrn und zum Mitverschulden des Bauherrn bei nicht genehmigungsfähiger Planung.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernimmt.

2. Sind dem Auftraggeber Umstände bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er von der erteilten Baugenehmigung dennoch Gebrauch, verstößt er regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: