Zu §§ 133, 157 BGB; § 2 Nr. 5 VOB/B

Zu §§ 133, 157 BGB; § 2 Nr. 5 VOB/BUnterscheidung: Mehrkosten wegen verzögerten Zuschlags und Mehrkosten wegen verzögerter Bauzeit

BGH, Urt. v. 10.09.2009 - VII ZR 152/08 BauR 2009, 1901 = IBR 2009, 627, 628

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Voraussetzungen in Anlehnung an das Grundsatzurteil des BGH vom 11.05.2009 - VII ZR 11/08 und an das Urteil des BGH vom 10.09.2009 - VII ZR 82/08 einem Auftragnehmer bei einer durch verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung ein Mehrkostenerstattungsanspruch zusteht.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat.

2.

Wird der Zuschlag nach Veränderung der Bindefrist durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.

3.